das Kinder- und Jugendhilfegesetz   KJHG

Finanzierung als Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII                bei (drohender) seelischer Behinderung

Örtliche Jugendämter der Kreise bzw. Städte übernehmen in bestimmten Fällen die Kosten einer Lerntherapie. Dies muss bei lokalen Stellen beantragt werden in Übereinstimmung mit dem "Teilhabe-Paragraphen" §35a SGB VIII.

 

Dieses SGB VIII ist das 8. Sozialgesetzbuch und stellt als solches den wichtigsten Artikel 1 des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) dar. Die Artikel 2 bis 24 des KJHG regeln Übergangsvorschriften und Änderungen. Nach SGB VIII hat jeder junge Mensch das Recht auf die Möglichkeiten, sich zu einer eigenverantwortlichen und geschäftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln (§1 Abs.1, SGB VIII). 

 

Der für die Lerntherapie entscheidende §35a SGB VIII bestimmt, dass

bei vorliegenden Lernstörungen kann grundsätzlich 

eine Hilfeleistung als Eingliederungshilfe
durch das zuständige Jugendamt 
geleistet werden, wenn ...

  • die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem typischen Zustand abweicht,
  • und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn ... "psychische Störungen oder Verhaltensstörungen dazu führen, dass ein junger Mensch in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Beispielsweise können Angststörungen, Depressionen, Psychosen, Autismus, ADHS oder Essstörungen dazu führen, dass die Betroffenen die Schule nicht ohne Hilfe besuchen können, mit den Eltern nicht zurecht kommen oder ihren Freizeitbeschäftigungen nicht nachkommen können." (www.betanet.de)
Es kann ein etwas komplizierter Weg durch die Bürokratie werden, die Erfahrungen von Familien sind vielfältig und individuell. Am besten informiert man sich genauer beim örtlichen Jugendamt und lernt die zuständigen Ansprechpartner kennen.
Kontakt beim Landkreis Harburg in Winsen: Frau Johannes

 

In Hamburg gilt die besondere Regelung der gewährten Außerunterrichtlichen Lernhilfe (AUL) für Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen lernen. Grundlegende Informationen finden sich hier auf der Hamburger-Homepage und Ansprechpartner für AUL Antragsabläufe sind entweder die zuständige Schule, das ReBBZ oder die Schulbehörde:

Kontakt für AUL-Antragsabläufe in der Verwaltung: Frau Parl (birgit.parl@bsb.hamburg.de, 040 428 63-3583)

Kontakt für AUL-Schwierigkeiten: Frau Schulz (brigitte.schulz2@bsb.hamburg.de, 040 - 428 63 - 2542)

Im Internet finden sich viele interessante, ausführliche Stellungnahmen, beispielswiese