Örtliche Jugendämter der Kreise bzw. Städte übernehmen in bestimmten Fällen die Kosten einer Lerntherapie. Dies muss bei lokalen Stellen beantragt werden in Übereinstimmung mit dem "Teilhabe-Paragraphen" §35a SGB VIII.
Dieses SGB VIII ist das 8. Sozialgesetzbuch und stellt als solches den wichtigsten Artikel 1 des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) dar. Die Artikel 2 bis 24 des KJHG regeln Übergangsvorschriften und Änderungen. Nach SGB VIII hat jeder junge Mensch das Recht auf die Möglichkeiten, sich zu einer eigenverantwortlichen und geschäftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln (§1 Abs.1, SGB VIII).
Der für die Lerntherapie entscheidende §35a SGB VIII bestimmt, dass
bei vorliegenden Lernstörungen kann grundsätzlich
eine Hilfeleistung als Eingliederungshilfe
durch das zuständige Jugendamt geleistet werden, wenn
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In Hamburg gilt die besondere Regelung der gewährten Außerunterrichtlichen Lernhilfe (AUL) für Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen lernen. Grundlegende Informationen finden sich hier auf der Hamburger-Homepage und Ansprechpartner für AUL Antragsabläufe sind entweder die zuständige Schule, das ReBBZ oder die Schulbehörde:
Kontakt für AUL-Antragsabläufe in der Verwaltung: Frau Parl (birgit.parl@bsb.hamburg.de, 040 428 63-3583)
Kontakt für AUL-Schwierigkeiten: Frau Schulz (brigitte.schulz2@bsb.hamburg.de, 040 - 428 63 - 2542)